01 April

Bar zahlen ab 1. April 2023 verboten: Änderungen beim Immobilienkauf

Seit dem 1. April 2023 gibt es beim Immobilienkauf eine wichtige Neuerung: Barzahlungen sind verboten. Demnach müssen Käufer und Verkäufer vor einem Notar z.B. mit einem Kontoauszug nachweisen, dass der Kaufpreis nicht bar beglichen wurde. Erfolgt dieser Nachweis nicht, kann es Verzögerungen bei der Umschreibung der Immobilie geben. Gemäß §16a des Geldwäschegesetzes (GwG) gilt bei Immobilientransaktionen ein striktes Barzahlungsverbot, auch keine kleinen Bargeldbeträge sind gestattet. Diese Änderung geht zurück auf das Sanktionsdurchsetzungsgesetz II zurück, das am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist. Gemäß einer Übergangsvorschrift (§ 59 GWG) war das Barzahlungsverbot in § 16a GWG noch nicht auf Verträge anwendbar, die vor dem 1. April 2023 geschlossen wurden.

Wird der Kaufpreis in bar beglichen, bleibt die Kaufpreisforderung trotzdem bestehen. Der Käufer ist dazu verpflichtet, den Betrag nochmals auf unbarer Basis zu entrichten. Zwar kann der in bar gezahlte Betrag zurückgefordert werden, allerdings bleibt das Risiko, dass der Verkäufer nicht fähig ist, zu zahlen. Der oben genannte Nachweis, dass die Zahlung nicht in bar erfolgt ist, entfällt nur, wenn der Kaufpreis für die Immobilie über ein Notaranderkonto beglichen wird oder 10.000 Euro nicht übersteigt. Käufer können die Übertragung des Eigentums erst dann beantragen, wenn ein schlüssiger Nachweis vorliegt.

Notare sind dazu verpflichtet, Verstöße gegen das Barzahlungsverbot oder die Nachweispflicht an die Financial Intelligence Unit (FUI) beim Zoll in Köln zu melden.


Weitere News und Pressemitteilungen

Zurück zur Übersicht