16 Februar

Was ist neu im Immobilienjahr 2022?

Novellierte Heizkostenverordnung.

Die novellierte Heizkostenverordnung trat am 1. Dezember 2021 in Kraft. Künftig müssen Nutzer monatlich über ihren Verbrauch informiert werden. Dadurch sollen sie schneller auf Sparpotenziale aufmerksam werden. Um die sogenannten Unterjährigen Verbrauchsinformationen (UVI) zu ermöglichen, sind fernablesbare Erfassungsgeräte erforderlich. Bereits installierte Zähler und Heizkostenverteiler müssen bis Ende 2026 umgerüstet werden. Die rechtzeitige Installation fernablesbarer Erfassungsgeräte liegt in der Verantwortung des Vermieters. Für ihn empfiehlt es sich, gemeinsam mit seinem Messdienstleister die Umrüstung zu planen. Sinnvoll ist dabei eine Orientierung an den Eichfristen. Sobald die Daten digital erfasst werden können müssen Vermieter ihren Mietern mindestens im Monatsrhythmus die aktuellen Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen mitteilen –  per Brief oder E-Mail beispielsweise. Bei Verstoß gegen die Pflicht, fernablesbare Messgeräte einzubauen bzw. zu betreiben oder bei einem Ausbleiben der Mitteilungen trotz der Möglichkeit zum Fernablesen der Daten kann der Mieter den auf ihn entfallenden Heizkostenanteil um 3 % kürzen.

 

Informationspflichten der Vermieter und Verwalter im Rahmen des Zensus 2022.

Am 15. Mai 2022 wird wieder gezählt. Mit dem Zensusgesetz 2022 werden im Rahmen der gesonderten Gebäude- und Wohnungszählung (GWZ) rund 17,5 Millionen Eigentümer sowie Verwalter von Wohnraum verpflichtet, Auskunft über bestimmte Angaben zu den von ihnen vermieteten Wohnungen zu geben. Zum Stichtag müssen dann Eigentümer, Vermieter und Immobilienverwalter Informationen zu Wohnungen und Gebäuden an die Statistischen Ämter übermitteln. Dies dient der Erfüllung der EU-Verordnung Zensus (EG) Nr. 763/2008. Die Auskunftspflicht umfasst im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung 2022 auch die einmalige Mitteilung der Vor- und Nachnamen von bis zu zwei Bewohnern. Dies soll der statistischen Generierung von Haushalten dienen, um zu ermitteln, welche Personen an einer Anschrift in welchen konkreten Wohnverhältnissen leben. Weitere Informationen unter www.zensus2022.de

 

Reform der Grundsteuer – was bedeutet das für Eigentümer?

Grundstückseigentümer müssen bis 31. Oktober 2022 eine Feststellungserklärung ans Finanzamt schicken. Das funktioniert am einfachsten über das Elster-Portal (www.elster.de). Sollte eine elektronische Abgabe nicht möglich sein, kann die Erklärung auch auf Papier eingereicht werden. Die Vordrucke sind rechtzeitig erhältlich. Darin sind folgende Angaben über Wohngrundstücken zu machen:

Lage des Grundstücks
Grundstücks- und Wohnfläche
Gebäudeart
Bodenrichtwert
Baujahr des Gebäudes
Sie werden voraussichtlich Ende März die nötigen Unterlagen bekommen. Alles weitere berechnet das Finanzamt selbst. Das bisher verwendete Verfahren zur Ermittlung der Grundsteuer bleibt erhalten:

Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz = Grundsteuer

Den Grundsteuerwert ermittelt das Finanzamt, die Steuermesszahl ist gesetzlich in der Neufassung des Grundsteuergesetzes (GrStG) festgelegt. Den Grundsteuer-Hebesatz bestimmt die Gemeinde oder Stadt selbst, er unterscheidet sich auch zwischen den Bundesländern.

 

Langsames Internet? Preisminderung möglich!

Seit 1. Dezember 2021 gibt die Novelle des Telkommunikationsgesetztes Internetkunden das Recht, den Preis zu mindern oder fristlos zu kündigen, wenn die Bandbreite schlechter ist als vom Anbieter versprochen. Grundlage sind Messungen der Internetgeschwindigkeit, die die Kunden selbst über das Portal der Bundesnetzagentur www.breitbandmessung.de vornehmen können. Nötig sind an zwei Tagen jeweils zehn Messungen, die protokolliert werden müssen. Die Daten werden ins Verhältnis zu den vom Anbieter versprochenen Maximal-, Mittel- und Minimalwerten gesetzt. Laut einer EU-Vorschrift sind die Provider verpflichtet, ihren Kunden diese Werte auf einem Produktblatt mitzuteilen.

Laut dem Kriterienkatalog der Bundesnetzagentur dürfen die Kosten gemindert werden, wenn eine der folgenden drei Fälle auf die Download- oder Uploadrate zutrifft:

  1. An beiden Messtagen werden nicht einmal 90 Prozent der vertraglich vereinbartenmaximalen Geschwindigkeiterreicht.
  2. Dienormalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeitwird nicht in 90 Prozent der Messungen erreicht
  3. An beiden Messtagen wird die vertraglich vereinbarteminimale Geschwindigkeitmindestens einmal unterschritten.

Das sind die Marken, die laut Bundesnetzagentur fürs Erste erreicht werden sollten: eine Downloadrate von mindestens 10 Mbit/s, eine Uploadrate von mindestens 1,3 Mbit/s und eine Latenz von maximal 150 Millisekunden.

 

 

 

 

 

 


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