Tritt mehr als ein Erbe einen Nachlass an, spricht man von einer Erbengemeinschaft. Die gesamte Erbengemeinschaft kann eine Immobilie erben. Diese wird dann laut Erbrecht unter den Mitgliedern der Erbengemeinschaft aufgeteilt. Das Thema Haus erben, Erbengemeinschaft erfordert eine fachmännische und sorgfältige Herangehensweise, um die Interessen aller Erben optimal zu befriedigen.
Zunächst wird sich die Frage stellen, wie das Haus unter der Erbengemeinschaft aufgeteilt werden soll. Weil die Erben über den Nachlass zunächst als Gesamthandeigentum verfügen, kann keiner der Eigentümer allein über die geerbte Immobilie als Ganze verfügen und jede Aktion muss genau miteinander abgesprochen werden. Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, wie Erbengemeinschaften mit einer Immobilie verfahren können.
Vermietung: Eine Erbengemeinschaft kann ein geerbtes Haus gemeinsam vermieten. Dafür sollte sie zunächst einen notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrag abschließen und in eine rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) übergehen. Mieteinnahmen werden dann entsprechend der Erbanteile unter den Miterben verteilt.
Verkauf: Wird ein schneller Abschluss des Erbvorgangs ohne viel Konfliktpotenzial gewünscht, empfiehlt sich ein Immobilienverkauf an einen Dritten und die Aufteilung des Erlöses. Das verhindert auch zu langen, wertmindernden Leerstand der Immobilie und minimiert laufende Kosten.
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